SGi Sandkuhle

Auf der Mitgliederversammlung am 3. November wurde über die Änderung unserer Satzung abgestimmt. Diese wird nun in das Vereinsregister eingetragen.

Denn bisherigen Satzungstext findet ihr hier.

Satzung der Schützengilde Sandkuhle e.V.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten für jederlei Geschlecht.

§ 1 - Name und Sitz

Die Schützengilde Sandkuhle hat ihren Sitz in Beckum. Die Eintragung ins Vereinsregister wurde am 18. März 1955 unter Nr. 75 (seit dem 08. März 1968 unter Nr. 226) vorgenommen.

§ 2 - Zweck

Die Schützengilde Sandkuhle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck und Ziel ist es, die Kameradschaft und den Schützengeist unter der Bevölkerung innerhalb des Lebensgebietes der Schützengilde Sandkuhle zu pflegen. Bestrebungen und Bindungen politischer und konfessioneller Art werden von der Schützengilde nicht verfolgt.

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Schützengilde Sandkuhle kann jeder werden. Das kann als Vollmitglied oder Fördermitgied der Schützengilde geschehen.

  2. Bei Aufnahme in die Schützengilde sollte das Mitglied das 18. Lebensjahr erreicht haben.

  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  4. Die Mitgliedschaft zählt vom Tage der Aufnahme an.

  5. Vollmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht und sind zur Mitgliederversammlung einzuladen. Sie gehören den Kompanien an, dürfen in Uniform bei den Festen antreten und am Vogelschießen teilnehmen.
    Alle Vollmitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können zu den Altschützenkompanien übertreten. Alle anderen Vollmitglieder sind Jungschützen.
    Ab Vollendendung des 35. Lebensjahres erfolgt der Wechsel zu den Altschützenkompanien automatisch während des auf dem 35. Geburtstag folgenden letzten Schützenfesttages.

  6. Fördermitglieder unterstützen mit ihrem Vereinsbeitrag die Schützengilde. Sie werden zum Schützenfest eingeladen und haben keine weitergehen Rechte im Verein.

§ 4 - Mitgliedsbeiträge

Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgelegt.

§ 5 - Ehrung von Mitgliedern

Personen, die sich um die Förderung der Schützengilde besonders verdient gemacht haben, können vom engeren Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod

  2. durch freiwilligen Austritt - jeweils zum Schluss des Geschäftsjahres

  3. wer mit Beitragszahlung in Rückstand gerät

  4. durch Ausschließung durch den Vorstand

  5. durch Auflösung der Schützengilde


Der Austritt aus der Schützengilde kann nur schriftlich an den Vorstand erfolgen. Beim Ausscheiden verliert das Mitglied seine Rechte und hat auf Beitragsrückzahlung keinen Anspruch.

§ 7 - Verfahrensregeln bei Todesfall

Beim Todesfall eines Vollmitglieds wird diesem in Abstimmung mit den Angehörigen von einer Abordnung der Schützengilde, unter Mitführung der Vereinsfahne, das letzte Geleit gegeben.

§8 - Schießgruppe

Von der Schützengilde Sandkuhle wird eine Schießgruppe zum Zwecke des sportlichen Schießens unterhalten, welcher alle Mitglieder beitreten können.
Die Schießgruppe ist ein integraler Bestanteil der Schützengilde Sandkuhle e.V.. Sie besitzt keine eigenständige Eintragung im Vereinsregister, agiert jedoch eigenständig mit einem eigenen Vorstand, einer eigenen Satzung und einer eigenen Kasse
Zur Schießgruppe gehört eine Jugendgruppe. Dieser kann unabhängig von der Mitgliedschaft in der Schützengilde jeder Minderjährige, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter Beachtung der geltenden Gesetze, insbesondere des deutschen Waffenrechts, beitreten.
Eine Jugendgruppe zum Zwecke des Schießens kann nur bestehen, wenn die Schießgruppe Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist.

§ 9 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt und endet jeweils mit der Generalversammlung.

§ 10 - Organe des Vereins

Die Verwaltung der Schützengilde wird wahrgenommen

  1. durch den engeren Vorstand

  2. durch den erweiterten Vorstand

  3. durch die Mitgliederversammlung

§ 11 – Der Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern. Ihm gehören an:

  1. der 1. Vorsitzende

  2. der stellvertretende Vorsitzende

  3. der Geschäftsführer

  4. der Rechnungsführer

  5. der Beisitzer

  6. der Oberst

§ 12 – Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte der Schützengilde zu führen. Ebenso hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und auf der Generalversammlung den Rechenschaftsbericht zu geben.
Die Schützengilde wird rechtmäßig nach Innen und Außen durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten.

§ 13 – Der erweiterte Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören:

  1. der engere Vorstand

  2. die Offiziere

  3. der Schießwart

  4. ein Jungschützenvertreter (Kompanieführer)

  5. der jeweils amtierende König/Kaiser

§ 14 – Mitgliederversammlungen

Alljährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung in Verbindung mit der Generalversammlung zum Ende des Geschäftsjahres einzuberufen.
Weitere Mitgliederversammlungen sind möglich.
Alle Vollmitglieder sind zu Mitgliederversammlungen schriftlich einzuladen.
Auf der Generalversammlung sind der Tätigkeitsbericht und der Kassenbericht zu geben. Die Kasse muss vorher von zwei Kassenprüfern, die gewählt worden sind, geprüft werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  1. Wahl des Vorstandes

  2. Änderung der Satzung

  3. Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes

  4. Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

  5. Wahl der Kassenprüfer

§ 15 – Wahlen

  1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
    Alljährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus.

    Nach Ablauf des ersten Jahres scheiden aus

    1. der 1. Vorsitzende

    2. der Rechnungsführer

    3. der Beisitzer

    Nach Ablauf des zweiten Jahres scheiden aus

    1. der stellvertretende Vorsitzende

    2. der Geschäftsführer

    Eine Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muss in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der engere Vorstand einen Stellvertreter.

  2. Der Oberst wird vom erweiterten Vorstand bestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Ernennung und Beförderung der Offiziere werden vom Oberst im Einvernehmen mit den Offizieren vorgenommen.


  3. Die Führung der Jungschützen wird von diesen selbst gewählt. Die Wahl muss alle 2 Jahre neu erfolgen.
    Eine Wiederwahl ist zulässig.


  4. Die Wahl des Schießwartes und seines Stellvertreters erfolgt von der Schießgruppe. Die Wahl muss alle 2 Jahre neu erfolgen Eine Wiederwahl ist zulässig.


  5. Die Kasse der Schützengilde muss jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft werden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
    Gleichzeitig ist ein Ersatzkassenprüfer zu wählen, der im Falle der Verhinderung eines der gewählten Prüfer dessen Aufgaben übernimmt.
    Nach jeder Kassenprüfung scheidet der am längsten amtierende Kassenprüfer aus. An seine Stelle tritt das im letzten Jahr vom Ersatzkassenprüfer zum Kassenprüfer avancierte Vereinsmitglied. Dessen Stelle übernimmt dann der im letzten Jahr gewählte Ersatzkassenprüfer.
    Somit ist lediglich jährlich ein neuer Ersatzkassenprüfer zu wählen, der dann automatisch in den nächsten Jahren die Aufgaben eines Kassenprüfers übernimmt.

§ 16 – Veranstaltungen

Gefeiert werden im Jahr zwei Feste:

  1. das Schützenfest (jeweils am 2. Sonntag im Juni)

  2. ein weiteres Fest (z.B. Sommerfest)


Alle Mitglieder der Schützengilde sind zum Schützenfest schriftlich einzuladen.
Alle anderen Veranstaltungen können statt der schriftlichen Einladung auch über andere Medien, analog (Tageszeitung) oder digital (Social Media, Vereinswebseite), bekannt gegeben werden.

§ 17 – Vogelschießen

König/Kaiser bzw. Jungschützenkönig/Jungschützenkaiser kann jedes Vollmitglied der Schützengilde werden.
Zum Vogelschießen der Altschützen ist wenigstens eine einjährige Vereinszugehörigkeit erforderlich.
Der Thron besteht regulär aus dem König/Kaiserpaar plus fünf Paaren sowie dem Jungschützenkönig/Jungschützenkaiserpaar und bis zu zwei weiteren Jungschützenpaaren. Ebenfalls gehören ein Paar Mundschenke zum Thron.
Die Gesamtzahl an Thronmitgliedern ist auf insgesamt zehn Paare (Altschützen und Jungschützen inkl. Majestäten und Mundschenke) zu begrenzen. Die genaue Verteilung der Thronplätze klären die Majestäten einvernehmlich.

§ 18 - Änderung der Satzung

Die Satzung der Schützengilde kann nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit - der erschienenen Mitglieder - in einer Mitgliederversammlung geändert werden (§ 33 BGB)

§ 19 - Auflösung der Schützengilde

Bei der Auflösung der Schützengilde Sandkuhle ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es zunächst 10 Jahre zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen.
Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Vermögen ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.