Jugendschutzkonzept
1. Vorbeugende Maßnahmen
- Ehrenamtliche sind nach Möglichkeit nie mit einem Kind oder Jugendlichen allein in einem Raum.
- Bei geplanten Einzeltrainings / Einzelübungsstunden wird immer das „Sechs Augen Prinzip“ und das „Prinzip der offenen Tür“ eingehalten. D.h. wenn ein Trainer / Übungsleiter ein Einzeltraining für erforderlich hält, muss ein weiterer Trainer / Übungsleiter bzw. ein weiteres Kind oder ein Elternteil anwesend sein.
- Ehrenamtliche MitarbeiterInnen duschen nicht gleichzeitig mit Kindern und Jugendlichen. Sie übernachten auch nicht in Zimmern gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen.
- Ehrenamtliche verteilen keine Geschenke an einzelne Kinder und Jugendliche
- Einzelne Kinder und Jugendliche werden nicht in den Privatbereich des Ehrenamtlichen (Wohnung, Haus, Garten, Boot, Hütte usw.) mitgenommen.
- Ehrenamtliche teilen mit Kindern und Jugendlichen keine Geheimnisse. Alle Absprachen, die ein Trainer / Übungsleiter mit einem Kind bzw. Jugendlichen trifft, können öffentlich gemacht werden.
- Körperliche Kontakte (z.B. in den Arm nehmen um zu Trösten oder Mut zu machen) müssen von den Kindern und Jugendlichen erwünscht und gewollt sein und dürfen das pädagogisch sinnvolle Maß nicht überschreiten.
- Notwendige Körperberührungen, z.B. für sportliche Hilfestellungen oder Erläuterungen setzen das Einverständnis des Minderjährigen voraus.
- Niemand wird zu einer Aktion, Übung oder Trainingssequenz gezwungen.
- Die Umgangssprache verzichtet auf sexistische und gewalttätige Äußerungen.
- Wenn ein Ehrenamtlicher des Vereins/Verbands von diesen Schutzvereinbarungen abweicht, wird dies nicht unter den Teppich gekehrt, sondern offen angesprochen.
- Alle in der Jugendarbeit tätigen wissen, auch Gleichgeschlechtlichkeit ist kein wirksamer Schutz.
2. Rechte von Kindern und Jugendlichen im Verein
- Dein Körper gehört dir. Du darfst selbst bestimmen, mit wem du wann zärtlich sein möchtest und wer dich wie berühren darf. Zum Beispiel darf dich niemand gegen deinen Willen küssen, in deinem Intimbereich berühren oder dich drängen, jemand anderen zu berühren. Auch ist es nicht in Ordnung, wenn dich jemand gegen deinen Willen fotografiert oder anderen Fotos von dir zeigt, diese aufhängt, simst oder ins Internet stellt. Für Fotos von Vereinsveranstaltungen hast du mit deiner Teilnahme deine Einwilligung gegeben.
- Achte auf deine Gefühle. Komische und unangenehme Gefühle können dich beschützen, denn sie sagen dir, dass du vorsichtig sein sollst. Nimm sie ernst und lass dir nichts einreden!
- Du hast das Recht, Nein zu sagen. Du darfst Nein sagen und dich wehren, wenn Erwachsene, Kinder oder Jugendliche deine Gefühle verletzen oder dich zum Beispiel auf eine Art berühren, die du nicht magst. Das gilt auch für Menschen, die du gut kennst und gerne magst, wie Familienmitglieder oder Freundinnen und Freunde. Du kannst auch mit Worten, Blicken oder durch Körperbewegungen Nein sagen. Manchmal ist es schwer, sich alleine zu wehren. Aber auch wenn du es nicht schaffst, Nein zu sagen oder dich zu wehren: Du hast keine Schuld!
- Du darfst Geschenke annehmen, ohne etwas dafür tun zu müssen. Wenn dir jemand etwas schenken möchte, darfst du das ruhig annehmen. Du darfst Geschenke aber auch ablehnen, wenn du sie nicht haben möchtest. Verlangt jemand einen Gefallen von dir, weil er dir etwas geschenkt hat, ist das eine Erpressung.
- Schlechte Geheimnisse darfst du weitererzählen. Du darfst mit jemandem darüber reden, wenn dich ein Geheimnis bedrückt. Denn wenn dir jemand etwas erzählt, was dich traurig oder dir Sorgen macht, dann ist das ein schlechtes Geheimnis. Schlechte Geheimnisse darfst du immer weitererzählen.
- Hilfe holen ist kein Petzen oder Verrat. Du darfst dir bei anderen Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen immer Hilfe holen. Wenn andere deine Gefühle oder Rechte verletzen, hast du ein Recht auf Hilfe! Überlege dir, wer dir helfen kann. Wenn dir zunächst nicht geglaubt wird oder du nicht den Mut hast mit anderen zu sprechen, gib nicht auf, bis du einen Menschen gefunden hast, der dich versteht und zu dir hält.
- Niemand darf dir Angst machen oder dich auslachen. Du hast ein Recht darauf, fair und gerecht behandelt zu werden. Niemand darf dir Angst machen, dich erpressen oder deine Gefühle mit Worten, Blicken, Bildern oder Handlungen verletzen. Lacht dich jemand auf Grund deines Aussehens oder eines Fehlers aus, ist das nicht witzig, sondern gemein. Du hast dann das Recht, von Erwachsenen und anderen Kindern und Jugendlichen beschützt zu werden.
- Du hast das Recht, deine Meinung zu sagen. Alle Mädchen und Jungen haben das Recht, ihre Meinung zu sagen und sich für den eigenen Schutz oder den Schutz ihrer Freundinnen und Freunde einzusetzen
- Kinder haben Rechte. Wenn jemand deine Rechte oder Gefühle verletzt, so hast du ein Recht auf Hilfe.
3. Handlungsmaßnahmen bei einem Verdachtsfall sexualisierte Gewalt
- Gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung erkennen und schriftlich festhalten.
- Was genau wurde beobachtet? Welche Befürchtungen gibt es? An was genau kann die Sorge um das Kind festgemacht werden?
- Ruhe bewahren und nichts überstürzen! Kontakt mit den Ansprechpartnern im Verein und dem Vorstand aufnehmen.
- Den Betroffenen zuhören und unbedingten Glauben schenken.
- Zusagen, dass alle weiteren Schritte, z.B. die Information an die Eltern nur in Absprache erfolgen, an keiner Stelle darf „über den Kopf“ betroffener Kinder und Jugendlichen gehandelt werden. Keine Versprechungen abgeben! Plausible Begründung bei Nichteinbezug der Betroffenen oder der Eltern. • Zeitpunkt der Benachrichtigung einer konkreten Person im Verein / Kreisjugendring / Jugendamt schriftlich festhalten.
- Unter Berücksichtigung des Wunsches des betroffenen Kindes Kontaktaufnahme zu einer Fachberatungsstelle, dem Kreisjugendring, und/oder eventuell direkt zum Jugendamt.
- Wenn der Verdachtsfall sich erhärtet Kontaktaufnahme zu einem Rechtsbeistand. Mit der Fachberatungsstelle wird geklärt, ob Polizei und Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden müssen.
- Information der Vereinsmitglieder.
- Falls der Fall öffentlich wird, Offenheit gegenüber der Presse und öffentliche Darstellung, welche Schutz- und Präventionsmaßnahmen der Verein unternommen hat.
4. Führungszeugnisse
- Der Verein hat eine Vereinbarung mit dem Jugendamt getroffen, die regelt, bei welchen Tätigkeiten je nach Art, Intensität und Dauer des Kontaktes zu Kindern und Jugendlichen ein Führungszeugnis vorzulegen ist.
- Nach fünf Jahren muss ein neues Führungszeugnis zur Einsichtnahme vorgelegt werden.
- Die mit der Einsichtnahme Beauftragten wahren absolutes Stillschweigen über alle Kenntnisse die sie durch die Einsichtnahme erhalten und die nichts mit dem Zweck des Kinderschutzes (Straftatbestände nach § 72a SGB VIII s. Nr. 7) zu tun haben.
5. Selbstverpflichtungserklärung
- In der Jugendarbeit tätigen Personen unterzeichnen, unabhängig vom Bedarf eines Führungszeugnisses, eine Selbstverpflichtungserklärung.
Schützengilde Sandkuhle e.V.
Juli 2024