SGi Sandkuhle

Satzung der Schützengilde Sandkuhle e.V.

§ 1 - Name und Sitz

Die Schützengilde Sandkuhle hat ihren Sitz in Beckum Die Eintragung ins Vereinsregister wurde am 18. März 1955 unter Nr. 75 ( seit dem 08. März 1968) unter Nr. 226 ) vorgenommen.

§ 2 - Zweck

Die Schützengilde Sandkuhle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “ Steuerbegünstigte Zwecke “ der Abgabenordnung. Zweck und Ziel ist es, die Kameradschaft und den Schützengeist unter der Bevölkerung innerhalb des Lebensgebietes der Schützengilde Sandkuhle zu pflegen. Bestrebungen und Bindungen politischer und konfessioneller Art werden von der Schützengilde nicht verfolgt.

§ 3 - Veranstaltungen

Gefeiert werden im Jahr zwei Feste :

a) das Schützenfest ( jeweils am 2. Sonntag im Juni )

b) das Sommerfest

Alle Mitglieder der Schützengilde sind zum Schützenfest und zur Generalversammlung schriftlich einzuladen. Alle anderen Veranstaltung sind im Vereinskalender der Tageszeitung “ Die Glocke” bekannt zu geben.

§ 4 - Mitgliederversammlungen

Alljährlich ist mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung zum Ende des Geschäftsjahres in Verbindung mit der Generalversammlung einzuberufen. Auf der Generalversammlung ist der Tätigkeitsbericht und der Kassenbericht zu geben. Die Kasse muß vorher von zwei Kassenprüfern, die gewählt worden sind, geprüft werden. Die Mitgliederversammlung beschließt über
a) Wahl des Vorstandes
b) änderung der Satzung
c) Prüfung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
d) Amtsenthebung von Vorstandsmitgliedern

§ 5 - Mitgliedsbeiträge

Der Jahres- bzw. der Sterbegeldbeitrag wird von der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgelegt.

§ 6 - Mitgliedschaft

Mitglied der Schützengilde Sandkuhle kann Jeder werden. Er kann sowohl als aktives, passives oder förderndes Mitglied der Schützengilde beitreten.
Aktive Schützen sind alle männlichen Schützen, welche in Uniform auf- bzw. antreten.
Passive Schützen sind alle anderen männlichen Schützen.
Damen können nur als fördernde Mitglieder der Schützengilde beitreten. Sie können an den offiziellen Veranstaltungen nicht teilnehmen ( z.B. Generalversammlung, beim Schützenfest in Uniform marschieren, Vogelschießen )Bei Aufnahme in die Schützengilde sollte das Mitglied das 18. Lebensjahr erreicht haben.
über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft zählt vom Tage der Aufnahme an.
Alle Mitglieder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können zu den Stammkompanien übertreten.
Alle anderen sind Jungschützen.
Von der Schützengilde Sandkuhle wird eine Jugendgruppe zum Zwecke des sportlichen Schießens unterhalten.
Jeder Jugendliche, der sich schießsportlich betätigen möchte, 12 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist, kann dieser Jugendgruppe beitreten.
Eine Jugendgruppe zum Zwecke des Schießens kann nur bestehen, wenn die Schießgruppe Mitglied des Deutschen Schützenbundes ist.

§ 7 - Ehrung von Mitgliedern

Personen, die sich um die Förderung der Schützengilde besonders verdient gemacht haben, können vom engeren Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 8 - Verpflichtung des Schützen

Die Schützen nehmen an allen festlichen Veranstaltungen der Schützengilde teil und sind berechtigt, dazu ihre Angehörigen einzuführen, soweit sie nicht selber Mitglied sein können. Jedes aktive Schützenmitglied hat an den festlichen Umzügen teilzunehmen.

§ 9 - Vogelschießen

König/Kaiser bzw. Jungschützenkönig/kaiser kann jedes aktive Mitglied der Schützengilde werden, das zu den Stammkompanien gehört. Zum Vogelschießen der Altschützen ist wenigstens eine einjährige Vereinszugehörigkeit erforderlich. Die Königin/Kaiserin kann nur aus Reihen der Mitgliedschaft der Schützengilde gewählt werden ( Ausnahmen können nur mit der Genehmigung des engeren Vorstandes gebilligt werden ) Der Thron besteht aus dem Königs/Kaiserpaar plus fünf Paaren sowie dem Jungschützenkönig/kaiserpaar und einem weiteren Jungschützenpaar. Ebenfalls gehört der Mundschenk mit seiner Partnerin zum Thron.

§ 10 - Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt :
a) durch den Tod
b) durch freiwilligen Austritt - jeweils zum Schluß des Geschäftsjahres
c) wer mit Beitragszahlung in Rückstand gerät
d) durch Ausschließung durch den Vorstand
e) durch Auflösung der Schützengilde
Der Austritt aus der Schützengilde kann nur schriftlich an den Vorstand erfolgen. Beim Ausscheiden verliert das Mitglied seine Rechte und hat auf Beitragsrückzahlung keinen Anspruch.

§ 11 - Verfahrensregeln bei Todesfall

Beim Todesfall eines Schützenbruders ist wie folgt zu verfahren
a) aktives Mitglied
Neben einer Kranzspende wird ihm von einer Abordnung der Schützengilde, unter Mitführung der Vereinsfahne, das letzte Geleit gegeben )
b) passives bzw. förderndes Mitglied
Hier erfolgt eine Kranzspende
c) bei einer stillen Beerdigung erfolgt eine Geldspende

§ 12 - Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt und endet jeweils mit der ordentlichen Generalversammlung.

§ 13 - Organe des Vereins

Die Verwaltung der Schützengilde wird wahrgenommen
a) durch den engeren Vorstand
b) durch den erweiterten Vorstand
c) durch die Mitgliederversammlung

§ 14 - Der Vorstand

Der engere Vorstand besteht aus 6 Mitgliedern
Ihm gehören an
1. der 1. Vorsitzende
2. der stellvertretende Vorsitzende
3. der Geschäftsführer
4. der Rechnungsführer
5. der Beisitzer
6. der Oberst

§ 15 - Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte der Schützengilde zu führen.Ebenso hat er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen und auf der Jahreshauptversammlung den Rechenschaftsbericht zu geben. Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sowie Verträge usw. sind vom 1. Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 16 - Der erweiterte Vorstand

Zum erweiterten Vorstand gehören außer dem engeren Vorstand alle Offiziere der Schützengilde sowie der Schießwart, ein Jungschützenvertreter ( Kompanieführer ) und der jeweils amtierende König/Kaiser der Schützengilde

§ 17 - Wahlen

1. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Alljährlich scheidet die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus.
Nach Ablauf des ersten Jahres scheiden aus
a) der 1. Vorsitzende
b) der Rechnungsführer
c) der Beisitzer
Nach Ablauf des zweiten Jahres scheiden aus
a) der stellvertretende Vorsitzende
b) der Geschäftsführer
Eine Wiederwahl der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so muß in der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Bis dahin ernennt der engere Vorstand einen Stellvertreter. Die Schützengilde wird rechtmäßig nach innen und außen durch den 1. Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Geschäftsführer vertreten.
2. Der Oberst wird vom erweiterten Vorstand bestellt und von der Mitgliederversammlung bestätigt. Die Ernennung und Beförderung der Offiziere wird vom Oberst im Einvernehmen mit den Offizieren vorgenommen.
3. Die Führung der Jungschützen wird von diesen selbst gewählt.
Die Wahl muß alle 2 Jahre neu erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
4. Die Wahl des Schießwartes und seines Stellvertreters erfolgt von der Schießgruppe.
Die Wahl muß alle 2 Jahre neu erfolgen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
5. Die Kasse der Schützengilde muß jährlich von zwei Kassenprüfern geprüft werden, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Gleichzeitig ist ein Ersatzmann zu wählen, der im Falle der Verhinderung eines der gewählten Prüfer dessen Aufgaben übernimmt. Nach jeder Kassenprüfung scheidet der am längsten amtierende Kassenprüfer aus. An seine Stelle tritt der im letzten Jahr vom Ersatzprüfer zum Kassenprüfer avancierte Schützenbruder. Dessen Stelle übernimmt dann der im letzten Jahr gewählte Ersatzmann. Somit ist lediglich jährlich ein neuer Ersatzmann zu wählen, der dann automatisch in den nächsten Jahren die Aufgaben eines Kassenprüfers übernimmt.

§ 18 - änderung der Satzung

Die Satzung der Schützengilde kann nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit - er erschienenen Mitglieder - in einer Mitgliederversammlung geändert werden ( § 33 BGB )

§ 19 - Auflösung der Schützengilde

Bei der Auflösung der Schützengilde Sandkuhle ist dessen Vermögen mit Zustimmung des Finanzamtes auf die örtliche Gemeindeverwaltung zu übertragen mit der Auflage, es zunächst 1o Jahre zu verwalten und im Falle einer Neugründung des Vereins diesem wieder zur Verfügung zu stellen. Erfolgt keine Neugründung mehr, so ist das Vermögen ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

59269 Beckum den 15. November 1994